Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Landschaftsservice Gürtler
Inhaber: Lukas Gürtler
Weißenhornerstraße 46
89233 Neu-Ulm
Stand: Februar 2026
§ 1 Geltungsbereich
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Landschaftsservice Gürtler, Inhaber Lukas Gürtler – nachfolgend „Auftragnehmer“ – und seinen Auftraggebern über Garten-, Landschafts-, Erd-, Pflanz-, Rasen-, Pflege-, Pflaster- und sonstige Arbeiten an Grundstücken und Außenanlagen.
- Die AGB gelten gegenüber Verbrauchern und Unternehmern, soweit einzelne Regelungen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmen.
- Individuell zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber getroffene Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen AGB.
- Art und Umfang der geschuldeten Leistungen ergeben sich insbesondere aus dem jeweiligen Angebot, der Auftragsbestätigung und ergänzend getroffenen Vereinbarungen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
- Angebote des Auftragnehmers sind, soweit darin nichts anderes angegeben ist, freibleibend.
- Der Vertrag kommt durch Annahme des Angebots durch den Auftraggeber oder durch eine entsprechende Auftragsbestätigung des Auftragnehmers zustande.
- Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglich vereinbarten Leistungsumfangs können zusätzliche Leistungen darstellen und sind nach Maßgabe der vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Vorschriften zusätzlich zu vergüten.
- Mengen- und Massenangaben, die bei Angebotserstellung aufgrund der erkennbaren örtlichen Verhältnisse geschätzt wurden, können von den tatsächlich erforderlichen Mengen abweichen.
- Stellt sich während der Ausführung heraus, dass aufgrund nicht vorhersehbarer Umstände zusätzliche Arbeiten erforderlich oder zweckmäßig sind, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
§ 3 Preise, Rechnungen und Zahlungsbedingungen
- Es gelten die im jeweiligen Angebot bzw. Auftrag vereinbarten Preise.
- Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen innerhalb von 10 Kalendertagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zur Zahlung fällig.
- Der Auftragnehmer kann im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen Abschlagszahlungen für bereits erbrachte Leistungen verlangen.
- Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften.
§ 4 Ausführung, Termine und Witterung
- Vereinbarte Ausführungszeiten setzen voraus, dass die für die Arbeiten erforderlichen Voraussetzungen auf der Baustelle rechtzeitig vorliegen.
- Arbeiten im Garten- und Landschaftsbau sind in besonderem Maße von Witterung und Bodenverhältnissen abhängig.
- Bei Regen, Frost, Schnee, großer Hitze, aufgeweichten oder wassergesättigten Böden sowie vergleichbaren Umständen kann die Ausführung unterbrochen oder verschoben werden, wenn eine fachgerechte Ausführung andernfalls nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Risiken möglich wäre.
- Verzögerungen aufgrund von Umständen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, insbesondere ungeeigneter Witterung, höherer Gewalt, behördlicher Maßnahmen oder vom Auftraggeber zu vertretender Behinderungen, verlängern vereinbarte Ausführungsfristen angemessen.
- Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Arbeitsablauf unter Berücksichtigung fachlicher, organisatorischer und witterungsbedingter Erfordernisse anzupassen, soweit dies dem Auftraggeber zumutbar ist.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat sicherzustellen, dass die zur Ausführung erforderlichen Grundstücks-, Zufahrts-, Arbeits- und Lagerbereiche zum vereinbarten Zeitpunkt zugänglich und, soweit erforderlich, freigehalten sind.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten alle ihm bekannten unterirdischen oder verdeckten Einrichtungen mitzuteilen. Hierzu gehören insbesondere Strom-, Gas-, Wasser-, Abwasser-, Telekommunikations- und Glasfaserleitungen, Drainagen, Bewässerungsleitungen, Schächte, Zisternen sowie vergleichbare Einrichtungen. Vorhandene Leitungspläne oder sonstige relevante Unterlagen sind dem Auftragnehmer rechtzeitig zur Verfügung zu stellen.
- Der Auftraggeber ist verpflichtet, den für die Ausführung relevanten Verlauf der Grundstücksgrenzen vor Beginn der Arbeiten eindeutig darzulegen und auf vorhandene Grenzsteine, Grenzzeichen oder sonstige Grenzmarkierungen hinzuweisen. Soweit der Grenzverlauf für die beauftragten Arbeiten von Bedeutung und nicht eindeutig erkennbar ist, hat der Auftraggeber für eine ausreichende und erforderlichenfalls fachgerechte Feststellung bzw. Kennzeichnung des Grenzverlaufs zu sorgen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Grundstücksgrenzen selbst vermessungstechnisch festzustellen, sofern dies nicht ausdrücklich als Leistung vereinbart wurde.
- Vom Auftraggeber vorgegebene Höhen, Anschlusshöhen, Gefälle, Bezugspunkte oder sonstige für die Ausführung relevante Vorgaben sind dem Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten eindeutig mitzuteilen.
- Soweit für die Arbeiten Wasser- oder Stromanschlüsse des Auftraggebers vereinbarungsgemäß benötigt werden, muss deren Nutzungsmöglichkeit entsprechend der getroffenen Vereinbarung gewährleistet sein.
- Entstehen aufgrund unrichtiger, unvollständiger oder unterlassener Angaben des Auftraggebers, insbesondere zu Grundstücksgrenzen, Leitungen, Höhen, Gefälle, Entwässerung oder sonstigen für die Ausführung relevanten Gegebenheiten, zusätzliche Arbeiten oder Kosten, richten sich die daraus entstehenden Ansprüche nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer erkennbare Besonderheiten des Grundstücks mitzuteilen, die für die Ausführung der beauftragten Arbeiten von Bedeutung sein können. Hierzu gehören insbesondere bestehende bauliche Anlagen, Einfriedungen, Schächte, Drainagen, Bewässerungsanlagen und sonstige Einrichtungen.
- Der Auftraggeber hat dafür Sorge zu tragen, dass vom Auftraggeber oder von ihm beauftragten Dritten ausgeführte Vorarbeiten zum vereinbarten Ausführungsbeginn ordnungsgemäß abgeschlossen und für die weitere Ausführung geeignet sind. Erkennt der Auftragnehmer Bedenken gegen solche Vorleistungen, wird er den Auftraggeber im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten darauf hinweisen.
§ 6 Höhen, Gefälle und Entwässerung
- Vom Auftraggeber ausdrücklich vorgegebene Höhen, Anschlusshöhen, Gefälle, Bezugspunkte oder sonstige Vorgaben sind dem Auftragnehmer vor Ausführung eindeutig mitzuteilen.
- Soweit vorhandene Gebäude, Beläge, Einfassungen, Schächte oder sonstige bauliche Gegebenheiten die Höhenführung bestimmen, erfolgt die Ausführung unter Berücksichtigung der erkennbaren örtlichen Verhältnisse und der vereinbarten Leistung.
- Werden während der Arbeiten zuvor nicht erkennbare Umstände festgestellt, die Auswirkungen auf Höhen, Gefälle oder Entwässerung haben, wird der Auftraggeber hierüber informiert, soweit hierdurch Änderungen oder zusätzliche Leistungen erforderlich werden.
- Eine über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehende Planung oder Berechnung von Entwässerungsanlagen, Versickerungsanlagen oder sonstigen wassertechnischen Einrichtungen ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Behördliche Vorgaben und zwingende gesetzliche Anforderungen bleiben unberührt.
§ 7 Bodenverhältnisse und nicht erkennbare Hindernisse
- Angebote und vereinbarte Leistungen beruhen auf den bei Angebotserstellung erkennbaren bzw. vom Auftraggeber mitgeteilten Boden- und Grundstücksverhältnissen.
- Werden während der Arbeiten nicht vorher erkennbare Umstände festgestellt, insbesondere Bauschutt, alte Fundamente, Betonreste, Fels, ungeeignete oder nicht tragfähige Bodenschichten, unbekannte Leitungen, Altlasten, belastetes Material, Hohlräume oder sonstige Hindernisse, kann dies zusätzliche Maßnahmen erforderlich machen.
- Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber hierüber informieren, soweit dadurch eine Änderung oder Erweiterung der vereinbarten Leistung erforderlich wird.
- Erforderliche zusätzliche Leistungen und deren Vergütung richten sich nach den getroffenen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 8 Humus, Oberboden und andere natürliche Materialien
- Humus, Oberboden, Mutterboden, Kompost und vergleichbare Bodenmaterialien sind Naturprodukte.
- Natürliche Abweichungen hinsichtlich Farbe, Struktur, Körnung, Zusammensetzung und organischer Bestandteile können auftreten und stellen für sich allein keinen Mangel dar, soweit das Material ansonsten der vereinbarten Beschaffenheit entspricht.
- Auch bei gesiebtem Humus bzw. Oberboden kann nicht vollständig ausgeschlossen werden, dass sich keimfähige Samen, Wurzelbestandteile oder sonstige natürliche organische Bestandteile im Material befinden.
- Ein daraus entstehendes natürliches Aufkommen einzelner Wild- oder Beikräuter stellt für sich allein keinen Mangel dar, sofern Material und Ausführung ansonsten der vereinbarten Beschaffenheit entsprechen.
- Neu eingebrachter, gelockerter oder bearbeiteter Boden kann sich aufgrund natürlicher Vorgänge nachträglich setzen. Ob eine konkrete Setzung einen Mangel darstellt, beurteilt sich nach der vereinbarten Beschaffenheit, der fachgerechten Ausführung und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 9 Rasenansaat und Rasenflächen
- Die Entwicklung einer Rasenansaat hängt neben der fachgerechten Herstellung wesentlich von Witterung, Temperatur, Feuchtigkeit, Bodenverhältnissen und anschließender Pflege ab.
- Soweit keine weitergehende Pflege durch den Auftragnehmer vereinbart wurde, obliegt dem Auftraggeber nach Übergabe insbesondere die ausreichende und bedarfsgerechte Bewässerung und weitere Pflege der Fläche.
- Die Saatfläche darf während der Keim- und Entwicklungsphase nur im für die Pflege erforderlichen Umfang betreten oder befahren werden.
- Erforderliche Mäharbeiten sind rechtzeitig und fachgerecht durchzuführen. Pflegehinweise des Auftragnehmers sind zu beachten.
- Natürlich auftretende Wild- und Beikräuter können insbesondere während der Entwicklungsphase einer Neuansaat auftreten und stellen nicht ohne Weiteres einen Mangel der ausgeführten Leistung dar.
- Entwicklungsstörungen oder Schäden, die nach Übergabe ausschließlich durch unzureichende Bewässerung oder Pflege, Tiere, Betreten, Befahren, extreme Witterungsereignisse oder Eingriffe Dritter verursacht werden, fallen nicht in den Verantwortungsbereich des Auftragnehmers.
- Gesetzliche Mängelansprüche wegen einer vom Auftragnehmer zu vertretenden mangelhaften Ausführung bleiben unberührt.
§ 10 Pflanzen und Pflanzarbeiten
- Pflanzen sind Naturprodukte. Artübliche Unterschiede hinsichtlich Wuchsform, Größe, Verzweigung, Färbung, Blütenbildung und Entwicklung sind möglich.
- Soweit keine weitergehende Pflegeleistung vereinbart wurde, obliegen dem Auftraggeber nach Übergabe insbesondere ausreichende Bewässerung und fachgerechte Pflege.
- Pflege- und Bewässerungshinweise des Auftragnehmers sind zu beachten.
- Eine besondere Anwuchs- oder Entwicklungsgarantie besteht nur, wenn diese ausdrücklich vereinbart wurde.
- Gesetzliche Mängelansprüche hinsichtlich der fachgerechten Lieferung und Ausführung bleiben unberührt.
§ 11 Pflaster-, Naturstein- und Betonarbeiten
- Bei Naturstein und anderen natürlichen Materialien können Unterschiede in Farbe, Struktur, Maserung, Oberfläche und Abmessung materialtypisch sein.
- Bei industriell hergestellten Beton- oder Pflasterprodukten können produktions- und materialbedingte Farb- und Strukturunterschiede sowie technisch unvermeidbare Erscheinungen auftreten.
- Materialtypische Eigenschaften stellen keinen Mangel dar, soweit sie sich innerhalb der vereinbarten bzw. üblichen Beschaffenheit bewegen.
- Für die Beurteilung der ausgeführten Arbeiten sind die vereinbarte Beschaffenheit, die anerkannten Regeln der Technik und die gesetzlichen Bestimmungen maßgeblich.
§ 12 Materialien und Eigenleistungen des Auftraggebers
- Stellt der Auftraggeber Pflanzen, Baustoffe, Bodenmaterialien oder sonstige Materialien selbst zur Verfügung, ist der Auftragnehmer grundsätzlich nicht für deren Beschaffenheit und Eignung verantwortlich, soweit für ihn keine diesbezüglichen Prüf- oder Hinweispflichten bestehen.
- Entsprechendes gilt für Vorarbeiten und Eigenleistungen des Auftraggebers oder anderer von ihm beauftragter Unternehmen.
- Erkennt der Auftragnehmer Bedenken hinsichtlich Materialien, Vorleistungen oder der vorgesehenen Ausführung, wird er den Auftraggeber im Rahmen seiner gesetzlichen Pflichten darauf hinweisen.
§ 13 Zusatz- und Änderungsleistungen
- Leistungen, die nicht Bestandteil des ursprünglich vereinbarten Auftrags sind und vom Auftraggeber zusätzlich gewünscht oder aufgrund einer vereinbarten Vertragsänderung ausgeführt werden, können zusätzlich zu vergüten sein.
- Hierzu können insbesondere zusätzliche Erdbewegungen, Materiallieferungen, Entsorgungsleistungen, Anpassungsarbeiten, zusätzliche Pflanzungen, zusätzliche Flächen oder sonstige Erweiterungen des Leistungsumfangs gehören.
- Soweit möglich, wird der Auftraggeber vor Ausführung über die zusätzlich erforderlichen Leistungen und die voraussichtlich entstehenden Kosten bzw. deren Berechnungsgrundlage informiert.
- Zwingende gesetzliche Regelungen über Änderungen und zusätzliche Vergütungsansprüche bleiben unberührt.
§ 14 Entsorgung und Abfuhr
- Die Abfuhr und Entsorgung von Boden, Grünabfällen, Bauschutt, Baustoffen oder sonstigem Material ist nur geschuldet, soweit sie Bestandteil des vereinbarten Leistungsumfangs ist.
- Stellt sich erst während der Arbeiten heraus, dass zu entsorgendes Material besondere Eigenschaften aufweist oder belastet ist und deshalb eine besondere Behandlung, Untersuchung, Beförderung oder Entsorgung erforderlich ist, wird der Auftraggeber hierüber informiert.
- Daraus entstehende zusätzliche Leistungen und Kosten richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Vorschriften.
§ 15 Abnahme und Übergabe
- Soweit die erbrachte Leistung ihrer Art nach einer Abnahme zugänglich ist, gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
- Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.
- Auftragnehmer und Auftraggeber können eine gemeinsame Abnahme und die Erstellung eines Abnahmeprotokolls vereinbaren.
- Bei umfangreicheren Arbeiten kann der Zustand einzelner Leistungen oder Flächen dokumentiert werden.
- Die besonderen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Abnahmefiktion gegenüber Verbrauchern bleiben unberührt.
§ 16 Mängelansprüche
- Für Mängel der erbrachten Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte und Verjährungsfristen.
- Bei Vorliegen eines vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangels gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Nacherfüllung und die weiteren Mängelrechte.
- Beeinträchtigungen, die nach Übergabe bzw. Abnahme ausschließlich aufgrund unsachgemäßer Nutzung, unzureichender Pflege oder Bewässerung, Eingriffen Dritter oder sonstiger vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände entstehen, begründen keine Verantwortlichkeit des Auftragnehmers für diese nachträglich verursachten Beeinträchtigungen.
- Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.
§ 17 Haftung
- Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden, die vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurden, sowie für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften.
- Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht richtet sich die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
- Zwingende gesetzliche Haftungstatbestände bleiben unberührt.
§ 18 Eigentum an gelieferten Materialien
Soweit gelieferte Materialien noch nicht fest mit einem Grundstück oder Bauwerk verbunden und rechtlich eigentumsvorbehaltsfähig sind, bleiben sie bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers. Zwingende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt.
§ 19 Verbraucher und Widerrufsrecht
- Ist der Auftraggeber Verbraucher, finden die zwingenden verbraucherschützenden gesetzlichen Vorschriften Anwendung.
- Besteht bei einem außerhalb von Geschäftsräumen oder im Fernabsatz geschlossenen Vertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht, wird der Verbraucher hierüber gesondert entsprechend den gesetzlichen Anforderungen informiert.
- Diese AGB ersetzen keine gesetzlich erforderliche Widerrufsbelehrung.
§ 20 Schlussbestimmungen
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gegenüber Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als ihnen dadurch nicht der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates ihres gewöhnlichen Aufenthalts entzogen wird.
- Für Unternehmer, Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen gelten hinsichtlich eines Gerichtsstands die gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls gesondert wirksam getroffene Vereinbarungen.
- Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, richtet sich die Rechtsfolge nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt hiervon unberührt.
